ABGB: § 184
Aus § 184 ABGB folgt, dass die Stellung als Pflegeelternteil eine Antrags- und Rechtsmittellegitimation im Obsorgeverfahren begründet. Mit dem Ende der Pflegeelternschaft fällt diese Legitimation weg.
Die Pflegeelternschaft besteht, sobald und solange faktisch beide gesetzlichen Kriterien erfüllt sind, nämlich einerseits die gänzliche oder teilweise Besorgung der Pflege und Erziehung und andererseits das Bestehen einer emotionalen Eltern-Kind-Beziehung bzw zumindest die Absicht, diese aufzubauen. Das erste Kriterium setzt die weitgehende Eingliederung des Kindes in den Haushalt und Lebensablauf der Pflegeeltern voraus.