Die Möglichkeit der Beglaubigung von Firmenzeichnungen unter Zuhilfenahme qualifizierter elektronischer Signaturen, elektronischer Anerkennungserklärungen sowie Mustersignaturen für gesetzliche Vertreter der in § 79 Abs 2 NO genannten Rechtsträger, vor allem Banken, bringt auf der einen Seite große praktische Vorteile mit sich. Insb ist weder ein Präsenztermin oder eine Videokonferenz noch das Versenden physischer Urkunden erforderlich. Auf der anderen Seite erfordert eine möglichst effiziente Handhabung dieser Option auch Besonderheiten im Erscheinungsbild der auf diese Weise errichteten Urkunden. Diese Besonderheiten stiften zum Teil Verwirrung in der Praxis, weswegen es sich der vorliegende Beitrag zum Ziel macht, ein wenig mehr Licht ins Dunkel zu bringen.