Der OGH hat im Verfahren 4 Ob 131/21z1 drei Fragen zu den Auswirkungen der Verwendung missbräuchlicher Klauseln an den EuGH herangetragen. Entgegen gewichtigen Stimmen in der Lehre2 hat sich der EuGH zu C-625/21 , GUPFINGER Einrichtungsstudio (Zak 2023/15, 15), nur mit einer der gestellten Fragen inhaltlich befasst, die beiden weiteren Fragen waren damit nämlich in einem miterledigt. In dem Beitrag werden die Auswirkungen dieser EuGH-Entscheidung auf zentrale Bereiche des Wohnrechts3 näher untersucht. Die Autoren beanspruchen nicht, dass das von ihnen gewonnene Ergebnis die sichere Konsequenz der jüngsten EuGH-Rsp4 ist. Dass sich in Bezug auf die Auslegung der Klausel-RL vermeintlich sichere Vorhersagen als verfehlt erweisen können, verdeutlicht zuletzt der Fall Gupfinger nur zu gut.5