Wenn der dienstleistende europäische Rechtsanwalt die in §§ 24 EIRAG geregelte Eignungsprüfung abgelegt hat, kann er gem § 5 Abs 3 EIRAG auch in Verfahren mit absoluter Anwaltspflicht ohne Einvernehmensrechtsanwalt handeln. Nach Ansicht des OGH (4 Ob 192/22x) wird diese Eignungsprüfung durch eine österreichische Rechtsanwaltsprüfung substituiert. Ein liechtensteinischer Anwalt, der die österreichische Anwaltsprüfung absolviert hat, könne daher auch ohne Eignungsprüfung vor österreichischen Gerichten als dienstleistender Rechtsanwalt einschreiten.