Nach 2 Ob 2/19m = Zak 2019/542, 298 kann der verletzte Gesellschafter einer Ein-Mann-GmbH vom Schädiger zusätzlich zum verletzungsbedingten Verdienstentgang den Wertverlust ersetzt verlangen, der durch die Unfallfolgen bis zur Betriebsaufgabe bei seinem Geschäftsanteil eingetreten ist. Der Autor kritisiert die Entscheidung. Bei der Entwertung des Geschäftsanteils (also der Reduktion des Gesellschaftsvermögens) handle es sich um einen unmittelbaren Schaden der Gesellschaft, nicht des Gesellschafters. Der Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der Körperverletzung sei zu bejahen. Dies gelte nicht nur bei Mehrpersonengesellschaften, sondern ebenso bei einer Ein-Mann-GmbH.