Gem § 725 Abs 1 S 1 ABGB gilt eine letztwillige Verfügung zugunsten des Lebensgefährten mit Beendigung der Lebensgemeinschaft als aufgehoben, wenn der Erblasser letztwillig nichts Gegenteiliges angeordnet hat. Der OGH hat sich in zwei Entscheidungen mit der Frage des Vorliegens einer Lebensgemeinschaft (2 Ob 173/21m = Zak 2022/82, 54) und der Frage, wann sie beendet ist (2 Ob 97/22m = Zak 2022/699, 376), befasst. Der Autor leitet aus 2 Ob 173/21m ab, dass unabhängig von den drei gebräuchlichen Kriterien Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft eine Lebensgemeinschaft iSd § 725 ABGB vorliegt, wenn der Erblasser die Beziehung subjektiv als Lebensgemeinschaft charakterisiert und die bedachte Person in seiner letztwilligen Verfügung als Lebensgefährtin bezeichnet hat. Die E 2 Ob 97/22m hält er im Ergebnis für falsch, weil der OGH die Beendigung der Lebensgemeinschaft hier rein nach objektiven Kriterien geprüft hat. Wenn es für die Existenz einer Lebensgemeinschaft wesentlich auf die Perspektive des Erblassers ankommt, müsse diese auch in die Beurteilung der Beendigung einfließen.