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Schadenersatz für Datenschutzverstoß - Beweislast für Schaden und Kausalität

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2023/573Zak 2023, 318 Heft 16 v. 9.10.2023

DSG: § 29 Abs 1

DSGVO: Art 82

Voraussetzung für den Schadenersatzanspruch wegen eines Datenschutzverstoßes ist der Eintritt eines kausalen Schadens (EuGH C-300/21, Österreichische Post = Zak 2023/275, 158). Die Beweislast für den Schaden und den Kausalzusammenhang liegt beim Betroffenen.

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