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Unwirksamkeit der Kündigung wegen vorangegangener Mieterkündigung

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2023/346Zak 2023, 197 Heft 10 v. 19.6.2023

MRG: § 33

ZPO: § 562

Die gerichtliche Kündigung des Mietvertrags ist im Kündigungsverfahren für rechtsunwirksam zu erklären, wenn bereits eine Kündigung zu einem früheren Kündigungstermin wirksam ist. Gleiches gilt für eine gerichtliche Vermieterkündigung, die erst zu einem Zeitpunkt bewilligt wurde, als der Mieter bereits außergerichtlich die Kündigung erklärt hatte. Dass die Vermieterkündigung schon vor dem Zugang der Mieterkündigung bei Gericht eingebracht wurde, ändert nichts.

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