MRG: § 16 Abs 8, § 40
ABGB: § 1497
Auf die Präklusivfrist nach § 16 Abs 8 MRG für die Mietzinsüberprüfung sind nach stRsp die Regelungen für Verjährungsfristen anzuwenden. Die verjährungsunterbrechende Wirkung der Verfahrenseinleitung (hier: bei der Schlichtungsstelle) ist daher iSd § 1497 ABGB an die gehörige Fortsetzung des Verfahrens gebunden.