FAGG: § 1 Abs 2 Z 7
Ausnahmen vom Anwendungsbereich des FAGG sind aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben eng auszulegen.
§ 1 Abs 2 Z 7 FAGG nimmt ua Verträge über erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes aus. Eine erhebliche Umbaumaßnahme liegt nur vor, wenn die aufgetragenen Arbeiten mit dem Bau eines neuen Gebäudes vergleichbar sind. Wenn der Verbraucher eine Umbaumaßnahme in mehrere, isoliert vergebene Aufträge aufspaltet, ist bei der Prüfung der Erheblichkeit jeder Vertrag separat zu betrachten.