AußStrG: § 15, § 22, § 106a, § 106b
ZPO: § 219
Dass der Handakt der - hier als Besuchsmittlerin eingesetzten - Familiengerichtshilfe an das Gericht übermittelt wird, ist nicht vorgesehen. Anders als der an das Gericht übermittelte Besuchsmittlerbericht ist der nicht bei Gericht erliegende Handakt der Familiengerichtshilfe vom Recht der Parteien auf Akteneinsicht nicht umfasst.