AußStrG: § 97 Abs 2 Z 1
Eine Eheschließung durch bevollmächtigte Stellvertreter verstößt nicht gegen den österreichischen ordre public.
OGH 22. 2. 2022, 8 Ob 7/22w
AußStrG: § 97 Abs 2 Z 1
Eine Eheschließung durch bevollmächtigte Stellvertreter verstößt nicht gegen den österreichischen ordre public.
OGH 22. 2. 2022, 8 Ob 7/22w