In 1 Ob 126/21t = Zak 2022/27, 18 wurde die Revision zur Klarstellung der Schadensteilung bei summierten Einwirkungen von in die Sphäre des Geschädigten fallendem Zufall und rechtswidrigem und schuldhaftem Verhalten des Schädigers zugelassen. Den Ausführungen des OGH kommt daher grundsätzlicher Charakter zu.