Art 80 Abs 2 DSGVO eröffnet den Mitgliedstaaten mit bestimmten Vorgaben die Möglichkeit, im Datenschutzrecht Verbandsklagebefugnisse einzuführen. Nach Ansicht des EuGH (C-319/20 , Meta Platforms Ireland) müssen diese Befugnisse nicht auf konkrete Verletzungen von Rechten im Voraus individuell ermittelter Personen beschränkt werden, sondern können darüber hinausgehen. In Mitgliedstaaten, die von dieser Option nicht durch Einführung neuer Befugnisse Gebrauch gemacht haben (wie Deutschland und Österreich), stehe die DSGVO einer Verbandsklage, die ein Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte betroffener Personen und ohne deren Auftrag gestützt auf wettbewerbs- und verbraucherrechtliche Befugnisse wegen Datenschutzverstößen erhebt, nicht entgegen. Zu einem Vorabentscheidungsersuchen des dt BGH (siehe Zak 2020/296, 183).