JN: § 1
EO: § 378
Ein Begehren, das trotz Behauptung eines privatrechtlichen Eingriffs tatsächlich darauf abzielt, einem Rechtsträger ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen im Bereich der Hoheitsverwaltung aufzutragen, scheitert an der Unzulässigkeit des Rechtswegs.