ForstG: § 33 Abs 4, § 59 Abs 2
ABGB: §§ 850 ff
Gem § 33 Abs 4 HS 1 ForstG hat der Betreiber einer Schutzhütte das Recht, zur Versorgung der Hütte die dorthin führende Forststraße zu befahren. Voraussetzung für die Qualifikation eines Wegs als Forststraße ist seine Zweckwidmung für die Waldbewirtschaftung. Dass keine forstrechtlichen Bescheide für den Weg existieren, spricht gegen eine solche Zweckwidmung.