TEG: § 1, § 18
Die Einleitung des Todeserklärungsverfahrens setzt ua eine hohe Wahrscheinlichkeit des Ablebens voraus. Wenn ein anderer Grund für die Unerreichbarkeit (zB Identitätswechsel oder Auswanderung) genauso wahrscheinlich ist wie der Tod, fehlt diese Voraussetzung.