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Einleitung des Todeserklärungsverfahrens nur bei hoher Wahrscheinlichkeit des Ablebens

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2022/159Zak 2022, 94 Heft 5 v. 1.4.2022

TEG: § 1, § 18

Die Einleitung des Todeserklärungsverfahrens setzt ua eine hohe Wahrscheinlichkeit des Ablebens voraus. Wenn ein anderer Grund für die Unerreichbarkeit (zB Identitätswechsel oder Auswanderung) genauso wahrscheinlich ist wie der Tod, fehlt diese Voraussetzung.

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