ABGB: § 180 Abs 3
Gestützt auf § 180 Abs 3 ABGB kann ein Elternteil bei Gericht die Neuregelung der vereinbarten gemeinsamen Obsorge in der Weise beantragen, dass die Betreuung des Kindes im Sinn eines Doppelresidenzmodells erfolgt und sein Haushalt anstelle des Haushalts des anderen Elternteils zum Hauptbetreuungsort erklärt wird.