Auf eine als Einheit gebuchte Flugreise mit mehreren Teilflügen, die von einem Drittstaat als erstem Abflugort in einen Drittstaat als Endziel führt, ist die Fluggastrechte-VO 261/2004 nach Ansicht des EuGH (C-451/20 , Airhelp) nicht anwendbar, auch wenn Zwischenlandungsorte im Unionsgebiet liegen und die Flüge von einem EU-Flugunternehmen ausgeführt werden.