JN: § 108 Abs 3
IPRG: § 25 Abs 1 S 3
Im Verhältnis zur Ukraine ist die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte für ein Abstammungsverfahren mangels bilateraler Abkommen und vorrangiger unionsrechtlicher Regelungen nach § 108 Abs 3 JN zu prüfen. Gem § 180 Abs 3 JN wird die internationale Zuständigkeit ua durch den inländischen gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Mannes, um dessen Vaterschaft es geht, begründet.