Mit § 8 Abs 1 VGG1 soll Art 8 WKRL zum Umgang mit unsachgemäßer Montage ins österr Recht umgesetzt werden.2 Eine mit dem Art 8 WKRL eng verwandte, im Detail aber doch nicht ganz idente (Vorgänger-)Bestimmung findet sich in Art 2 Abs 5 VGKRL, die mit dem GewRÄG 2001 in § 9a KSchG aF umgesetzt worden war.3 Im vorliegenden Beitrag soll untersucht werden, ob § 8 Abs 1 VGG die von Art 8 WKRL gemachten Vorgaben vollständig abdeckt.4