JN: § 28 Abs 1 Z 2
Fluggastrechte-VO: Art 7
Für eine Klage auf eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechte-VO 261/2004 gegen ein Flugunternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich kann gem § 28 Abs 1 Z 2 JN ein zuständiges Gericht in Österreich bestimmt werden.