JN: § 104
LGVÜ: Art 17
Die Gerichtsstandsvereinbarung ist eine vom Hauptvertrag unabhängige Übereinkunft (Grundsatz der Autonomie der Gerichtsstandsvereinbarung). Gegen ihre Gültigkeit kann nicht bloß eingewendet werden, dass der Hauptvertrag ungültig ist. Hauptvertrag und Gerichtsstandsvereinbarung können aber an demselben Wirksamkeitsmangel leiden.