ABGB: § 1304, § 1311
StVO: § 20 Abs 1, § 76 Abs 4
Beim Fahren in der Dunkelheit mit Abblendlicht muss ein Kfz-Lenker aufgrund des Gebots des Fahrens auf Sicht grundsätzlich eine Geschwindigkeit einhalten, die ihm das Anhalten innerhalb der Reichweite des Abblendlichts ermöglicht. Ob eine Geschwindigkeitsübertretung vorliegt, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.