ABGB: § 1104, § 1105
Eine pandemiebedingte finanzielle Notlage des Wohnungsmieters kann nicht gem §§ 1104 f ABGB zum Zinsentfall oder zur Zinsminderung führen. Diese Regelungen knüpfen an die Unbrauchbarkeit des Mietobjekts und nicht an einen finanziellen Engpass an.