ABGB: § 904, § 1041, § 1333 Abs 1
UStG: § 1, § 10
Wenn der Mietvertrag über eine Räumlichkeit unwirksam ist, kann der Vermieter für die aus diesem Grund titellose Nutzung ein Benützungsentgelt nach § 1041 ABGB verlangen (hier: in Höhe des vorgesehenen Mietzinses). Auch in diesem Fall steht dem umsatzsteuerpflichtigen Gläubiger das Benützungsentgelt zuzüglich Umsatzsteuer zu, weil nicht ein wirksames Schuldverhältnis, sondern die Leistung der Besteuerungsgegenstand ist. Erfolgte die Benützung zu Wohnzwecken, ist iSd § 10 Abs 2 Z 3 lit a UStG der ermäßigte Steuersatz von 10 % maßgeblich.