ABGB: § 863, § 914
RATG: § 23a
Die Klauseln von öffentlichen Ausschreibungen sind objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren. Dem Geschäftszweck und der Interessenlage kann erst bei Unklarheiten Bedeutung zukommen.