AußStrG: § 35, § 45, § 161
ZPO: § 301, § 308, § 319
Im Erbrechtsverfahren kann das Gericht Urkunden, welche die Parteien für relevant erachten (hier: als Vergleichsstücke für die Prüfung der Echtheit der Unterschrift des Erblassers auf dem Testament), in den durch §§ 301 und 308 ZPO iVm § 35 AußStrG gesetzten Grenzen auch von Amts wegen beischaffen.