ABGB: § 810 Abs 2
UmgrStG: § 23
Die Veräußerung von Nachlassobjekten bedarf auch nach Abgabe von Erbantrittserklärungen zur gesamten Verlassenschaft der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts. Unter Veräußerung sind alle Vorgänge zu verstehen, die im Weg der Einzelrechtsnachfolge zum endgültigen Ausscheiden einer Sache aus dem Verlassenschaftsvermögen führen.