ABGB: § 753
AußStrG: § 177
Eine Schenkung des Erblassers an ein Kind ist gem § 753 ABGB bei der gesetzlichen Erbfolge der Kinder grundsätzlich auf Verlangen anzurechnen. Die Anrechnung verändert nicht die Erbquoten, sondern spielt nur bei der Erbteilung eine Rolle.