HeimAufG: § 3 Abs 1
Eine versperrte Türe, die vom Heimpersonal auf Verlangen des Bewohners geöffnet wird, ist zumindest dann als Freiheitsbeschränkung zu qualifizieren, wenn dem Wunsch des Bewohners, die Räumlichkeit zu verlassen, faktisch häufig nicht nachgekommen wird.