UVG: § 2 Abs 1, § 18
Ein im Inland lebendes Kind, das Flüchtling im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention ist, hat wie ein österreichischer Staatsbürger Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse. Die Flüchtlingseigenschaft hat das Gericht im Unterhaltsvorschussverfahren nach stRsp als Vorfrage selbstständig zu prüfen. Die deklarative Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Verwaltungsverfahren hat bloß Indizwirkung.