Der Beschluss, mit dem die Ablehnung eines Sachverständigen verworfen wird, kann gem § 366 Abs 1 ZPO nicht abgesondert angefochten werden. Der VfGH (G 252/2022) hat die Behandlung eines Parteiantrags auf Normenkontrolle, der sich gegen diese Rechtsmittelbeschränkung wendete, mangels Erfolgsaussichten abgelehnt. Siehe schon VfGH G 22/2015 = Zak 2015/704, 403. Dort sah der VfGH dieselbe Beschränkung in einem Außerstreitverfahren (§ 366 Abs 1 ZPO iVm § 35 AußStrG) als verfassungsrechtlich unbedenklich an.