ABGB: § 364 Abs 2
Eine unmittelbare Zuleitung, gegen die ohne weitere Voraussetzungen mit nachbarrechtlicher Unterlassungsklage vorgegangen werden kann, kann auch in einem künstlich erzeugten Luftstrom liegen.
Bei dem spürbaren Luftstrom, der durch die im Grenzbereich situierte, auf das Nachbargrundstück ausgerichtete Ausblasöffnung einer Luftwärmepumpe verursacht wird, handelt es sich um eine unmittelbare Zuleitung.