Der VfGH (G 275-276/2021 ua) hat Gesetzesprüfungsanträge des LG St. Pölten zu den Entschädigungs- und Aufwandersatzansprüchen von gerichtlichen Erwachsenenvertretern nach § 276 ABGB abgewiesen. Das LG St. Pölten hatte in dem Umstand, dass die Betroffenen grundsätzlich zur Finanzierung der Leistungen der Erwachsenenvertreter herangezogen werden, vor dem Hintergrund der UN-Behindertenkonvention einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art 7 B-VG und Art 2 StGG gesehen. Der VfGH folgte dieser Argumentation nicht.