Wenn die Platzverhältnisse es nicht zulassen, die baubehördlich vorgeschriebene Anzahl an Abstellplätzen in Form selbstständig befahrbarer Parkplätze zu erreichen, kommen nach Information der Autoren in der Praxis drei Gestaltungsvarianten vor: Mehrere Parkplätze werden zu einem Wohnungseigentumsobjekt zusammengefasst, Parkplätze werden trotz fehlender selbstständiger Befahrbarkeit als eigene Wohnungseigentumsobjekte ausgewiesen oder sie werden als Zubehör-Wohnungseigentum zu anderen Parkplätzen gewidmet. Alle drei Varianten seien nicht mit den Prinzipien des WEG vereinbar. Das Wohnungseigentum an solchen Abstellplätzen sei daher nichtig.