ABGB: § 1325
ASVG: § 332 Abs 1
Krankentransportkosten, zu denen auch Flugrettungskosten zählen, sind Heilungskosten iSd § 1325 ABGB. Gegenüber dem Schädiger ersatzberechtigt ist jene Person, die diese Kosten getragen hat (und nicht unbedingt der Verletzte).