GUG: § 21
Eine Grundbuchberichtigung nach § 21 Abs 1 oder 2 GUG setzt die Einhaltung der in § 21 Abs 3 GUG geregelten Frist voraus, wenn bücherliche Rechte Dritter berührt werden. Auf die Gut- oder Schlechtgläubigkeit des Dritten kommt es dabei nicht an.