ABGB: § 259 Abs 2
AußStrG: § 45, § 130
Eine bloße Mitteilung des Gerichts ohne Entscheidungscharakter ist nicht mit Rekurs anfechtbar, auch wenn sie als Beschluss bezeichnet ist. Wenn die Rechtsgrundlage keine Beschlussfassung erfordert, ist im Zweifel davon auszugehen, dass das Gericht trotz anderer Bezeichnung keinen Beschluss fassen wollte.