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Fristenhemmung im Winter

ThemaMag. Wolfgang KolmaschZak 2022/686Zak 2022, 371 Heft 19 v. 1.12.2022

Gem § 222 ZPO sind bestimmte verfahrensrechtliche Fristen zwischen dem 15. Juli und dem 17. August sowie zwischen dem 24. Dezember und dem 6. Jänner gehemmt. Der Beitrag stellt die Fristenberechnung für Winter 2022/2023 dar und bietet eine Übersicht der erfassten und ausgenommenen Fristen.

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