Der Autor hält die Judikatur des OGH zum Mischunterhalt in Fällen, in denen der Unterhaltspflichtige und der Unterhaltsberechtigte in verschiedenen Staaten leben (zuletzt 9 Ob 48/22g = Zak 2022/464, 253), für nicht konsistent. Die Ursache sieht er in der nicht ausreichenden Differenzierung zwischen Kaufkraft und Lebenshaltungskosten. Seiner Ansicht nach sollte die Kürzung des Unterhalts bzw der Bemessungsgrundlage anhand der unterschiedlichen Lebenshaltungskosten vorgenommen werden, wenn der Unterhaltsberechtigte im Ausland lebt oder die Belastungsgrenze im Ausland zu bemessen ist. Ansonsten sei die Kaufkraftparität heranzuziehen.