HeimAufG: § 15 Abs 3, § 16 Abs 2
Wenn die Freiheitsbeschränkung in der mündlichen Verhandlung für unzulässig erklärt wird und der Einrichtungsleiter dagegen Rekurs anmeldet, kann das Gericht dem Rechtsmittel gem § 15 Abs 3 HeimAufG "sogleich" aufschiebende Wirkung zuerkennen. Gem § 16 Abs 2 HeimAufG hat es "unmittelbar" nach Einlangen des Rekurses zu entscheiden, ob die aufschiebende Wirkung weiter besteht.