ABGB: § 258 Abs 2
AußStrG: § 131
Zumindest wenn das Gericht das Wohl des Betroffenen ansonsten für gefährdet hält, kann es dem Erwachsenenvertreter die Weisung erteilen, dem Betroffenen einen bestimmten Geldbetrag aus dem laufenden Einkommen iSd § 258 Abs 2 ABGB für Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens zu überlassen.