UVG: § 2 Abs 1
Ein im Inland lebendes Kind, das Flüchtling im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention ist, hat wie ein österreichischer Staatsbürger Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse.
Nach stRsp hat das Gericht die Flüchtlingseigenschaft im Unterhaltsvorschussverfahren als Vorfrage selbstständig zu prüfen.