§ 579 ABGB enthält Formvorschriften für fremdhändige Testamente, deren Nichteinhaltung nach § 601 ABGB dazu führt, dass kein gültiges Testament vorliegt. Fremdhändige Testamente müssen vor Zeugen errichtet werden, die "auf der Urkunde" unterschreiben müssen.1 Dieses Erfordernis ist der wesentliche Punkt einer Serie von Entscheidungen des OGH zur Formgültigkeit fremdhändiger Testamente aus mehreren Blättern.2 Nach dieser Rsp müssen derartige Testamente eine einheitliche Urkunde bilden, wobei die Urkundeneinheit entweder äußerlich, durch Verbindung der einzelnen Blätter, oder innerlich, durch den Text, geschehen kann.