Mit der Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist gem § 20 lit a RAO die Führung eines "besoldeten Staatsamtes" unvereinbar. Dass die Legaldefinition des "besoldeten Staatsamtes" nur Beamte, nicht aber Vertragsbedienstete einschließt, hat der VfGH in dem vom OGH eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren G 173/2022 wegen Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot als verfassungswidrig qualifiziert. Dem Gesetzgeber wurde eine Reparaturfrist bis Ende Oktober 2023 eingeräumt.