Nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-485/21 ist der Miteigentümer eines Wohnhauses in Bezug auf den Verwaltungsvertrag Verbraucher iSd Art 2 lit b Klausel-RL 93/13/EWG , wenn er Vertragspartei ist und seine Wohnung nicht ausschließlich für eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit verwendet. Dass einige Bestimmungen des Verwaltungsvertrags durch das nationale Recht determiniert sind, stehe der Klauselkontrolle anderer Teile nicht entgegen. Die berufliche Mitnutzung der Wohnung (etwa im Rahmen von Home-Office) lasse die Verbrauchereigenschaft nicht entfallen. Nicht in den Anwendungsbereich der Klausel-RL fällt der Verwaltungsvertrag dann, wenn (nur) die als Rechtssubjekt gestaltete Eigentümergemeinschaft Vertragspartei ist, weil der Verbraucherbegriff dieser Richtlinie auf natürliche Personen beschränkt ist. Einer nationalen Rsp, welche die Verbraucherschutzvorschriften dennoch auf Eigentümergemeinschaften anwendet, steht das Unionsrecht aber nicht entgegen (siehe EuGH C-329/19 , Condominio Meda/Eurothermo = Zak 2020/201, 123).