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Verkehrssicherungspflichten des Vermieters für Lichtschachtgitter

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2022/630Zak 2022, 338 Heft 17 v. 28.10.2022

ABGB: § 1295 Abs 1, § 1298, § 1304, § 1313a

Die vertraglichen Verkehrssicherungspflichten des Vermieters können über öffentlich-rechtliche Vorschriften und behördliche Auflagen hinausgehen.

Der dem Vermieter gem § 1313a ABGB zurechenbare Hausmeister hatte Kenntnis davon, dass einige Mieter ihre Einkäufe über Lichtschächte in ihre Wohnung bringen und die Gitter etwa einmal pro Jahr verbogen sind oder außerhalb ihrer Fassung liegen bleiben. Bei dieser Sachlage hat der Vermieter die Lichtschachtgitter im Rahmen seiner vertraglichen Verkehrssicherungspflichten zu fixieren bzw zu verschrauben, auch wenn sie sich außerhalb der Zugangswege auf Allgemeinflächen befinden.

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