ABGB: § 1295 Abs 1, § 1298, § 1304, § 1313a
Die vertraglichen Verkehrssicherungspflichten des Vermieters können über öffentlich-rechtliche Vorschriften und behördliche Auflagen hinausgehen.
Der dem Vermieter gem § 1313a ABGB zurechenbare Hausmeister hatte Kenntnis davon, dass einige Mieter ihre Einkäufe über Lichtschächte in ihre Wohnung bringen und die Gitter etwa einmal pro Jahr verbogen sind oder außerhalb ihrer Fassung liegen bleiben. Bei dieser Sachlage hat der Vermieter die Lichtschachtgitter im Rahmen seiner vertraglichen Verkehrssicherungspflichten zu fixieren bzw zu verschrauben, auch wenn sie sich außerhalb der Zugangswege auf Allgemeinflächen befinden.