ABGB: § 1295 Abs 1, § 1304
Ein Fangnetz am Pistenrand muss so gespannt werden, dass die Unterkante bis zur Schneeauflage reicht. Wenn
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ABGB: § 1295 Abs 1, § 1304
Ein Fangnetz am Pistenrand muss so gespannt werden, dass die Unterkante bis zur Schneeauflage reicht. Wenn
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