ABGB: § 482, § 483
Eine Servitut kann gem § 482 ABGB nur zum Dulden oder Unterlassen verpflichten. Daraus ist abzuleiten, dass mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung sowohl die erstmalige Herstellung (hier: des Servitutswegs) als auch die Erhaltung dem Servitutsberechtigten obliegt. Er bestimmt im Rahmen seines Rechts grundsätzlich auch, wie die Herstellung und Erhaltung erfolgt.